Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'157.50. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ von insgesamt CHF 4'157.50 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird zudem verpflichtet, C.________ zuhanden von Fürsprecherin D.__