Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'315.00. 2. Die auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von C.________, Fürsprecherin D.________, wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: