Mit seinem Verhalten – mithin seinem spontanen Angriff auf die Straf- und Zivilklägerin mittels eines Steinschlags auf den Kopf – offenbarte der Beschuldigte ein Verhalten von einer gewissen Schwere und stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Wie hiervor ausgeführt, steht es der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des Vollzugs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe eine günstige Legalprognose gestellt werden konnte (vgl. Ziff. 13.8 hiervor).