Beim aus Eritrea stammenden Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen, der sich nicht auf ein Freizügigkeitsabkommen berufen kann. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil wegen versuchter schwerer Körperverletzung und somit wegen eines Straftatbestandes, dessen Höchststrafe mehr als ein Jahr beträgt, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.