Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 780.85, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO). In diesem Umfang hat Fürsprecherin D.________ ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). VIII. Verfügungen