für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt für 14,5 Stunden, ausmachend CHF 3'202.45 (inkl. Auslagen und MWST), entschädigt. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin von insgesamt CHF 3’202.45 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.__