1435 ff.). Die oberinstanzliche Verhandlung dauerte lediglich vier Stunden, wobei Fürsprecherin D.________ eine Stunde hinzugerechnet wird aufgrund einer vorgängigen Konsultation mit der Straf- und Zivilklägerin. Die Urteilseröffnung erfolgte sodann telefonisch und dauerte eine halbe Stunde. Der Aufwand für die oberinstanzliche Verhandlung (inkl. Urteilseröffnung) beträgt damit gesamthaft 5,5 statt 11 Stunden. Gestützt darauf wird Fürsprecherin D.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren insgesamt für 14,5 Stunden, ausmachend CHF 3'202.45 (inkl. Auslagen und MWST), entschädigt.