433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat im Umfang von CHF 971.35 ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). 22.4 Oberinstanzliches Verfahren Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecherin D.________ mit Kostennote vom 6. Dezember 2021 einen Aufwand von 20 Stunden geltend. Darauf entfallen 10 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung und eine Stunde auf die Urteilseröffnung (pag. 1435 ff.).