42 Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin von insgesamt CHF 4'157.50 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 971.35, zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO).