138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO als lex specialis vor (vgl. BGE 141 IV 262 E. 3) und kommt auch dann zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann (vgl. BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). Ein Drittel der Entschädigung von CHF 12'742.50, ausmachend CHF 4'157.50, entfällt auf den Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche