Zwei Drittel von CHF 12'472.50, ausmachend CHF 8'315.00, entfallen wiederum auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und sind dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. Da die Straf- und Zivilklägerin im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren die prozessuale Stellung eines Opfers hatte (pag. 118), besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecherin D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht gegenüber der Straf- und Zivilklägerin. Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) geht Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art.