975 f.) festzusetzen. Die Vorinstanz erachtete es als angemessen, von der gesamthaft geltend gemachten Entschädigung von CHF 18'708.80 (inkl. Auslagen und MWST) zwei Drittel für das Verfahren betreffend den Beschuldigten und die Straf- und Zivilklägerin auszuscheiden, ausmachend CHF 12'472.50; dies ist nicht zu beanstanden. Zwei Drittel von CHF 12'472.50, ausmachend CHF 8'315.00, entfallen wiederum auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und sind dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.