22.2 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 22.3 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Fürsprecherin D.________ ist gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 26. November 2020 (pag. 975 f.) festzusetzen.