Fürsprecherin B.________ wird gestützt auf diese Ausführungen für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 5'814.20 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'814.20 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'184.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung