41 Das volle Honorar wird indessen nicht zu einem Stundenansatz von CHF 270.00, sondern zum praxisüblichen Ansatz von CHF 250.00 berechnet. Sodann ist beim geltend gemachten Reisezuschlag «2 Verhandlungstage in Bern» ein Verhandlungstag zu streichen, da die Urteilseröffnung am nächsten Tag telefonisch erfolgte. Der Reisezuschlag beläuft sich demnach noch auf CHF 225.00 (CHF 150.00 + CHF 75.00). Fürsprecherin B.__