Mit Kostennote vom 5. Dezember 2021 macht Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten einen Aufwand von insgesamt 17,5 Stunden geltend (pag. 1430 f.). Nicht berücksichtigt wurde darin der Zeitaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung und Urteilseröffnung. Diese dauerte 4 bzw. 0,5 Stunden, woraus ein Aufwand von insgesamt 22 Stunden resultiert.