Ein Drittel der Entschädigung, ausmachend CHF 7'420.30, entfällt auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete, auf den Schuldspruch entfallende Entschädigung von insgesamt CHF 7'420.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'503.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 5. Dezember 2021 macht Fürsprecherin B.___