22. Entschädigungen 22.1 Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 22.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ wird, wie bereits von der Vorinstanz, gestützt auf die Kostennote vom 26. November 2020 (pag.