Die oberinstanzliche Einvernahme hat gezeigt, dass die Straf- und Zivilklägerin nach wie vor unter dem Geschehenen leidet, indem sie immer noch Angst verspürt, wenn sie durch den Bahnhof geht. Unter Berücksichtigung, dass der Vorfall auch den Zeugen heute noch zu beschäftigen scheint (vgl. pag. 1406 Z. 11), ist die Angst der Straf- und Zivilklägerin mehr als nachvollziehbar. Was die Höhe der Genugtuung anbelangt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch die Kammer erachtet eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 als angemessen.