Die Narbe gehe nicht weg. Und schliesslich gab sie zu Protokoll, sie sei für ein, zwei Jahre zu einem Psychiater gegangen, momentan gehe sie jedoch nirgends hin. Sie habe mit der Arbeit angefangen (pag. 1402 Z. 25 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin wird, mit Ausnahme der Narbe an der Stirn, durch die Verletzung inskünftig nicht mehr beeinträchtigt sein. Die psychischen Folgen sind indessen nicht zu unterschätzen. Die oberinstanzliche Einvernahme hat gezeigt, dass die Straf- und Zivilklägerin nach wie vor unter dem Geschehenen leidet, indem sie immer noch Angst verspürt, wenn sie durch den Bahnhof geht.