An der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin aus, es gehe ihr grundsätzlich gut, wenn sie jedoch ihr Gesicht sehe, habe sie keine Freude. Sie habe immer Angst, wenn sie durch den Bahnhof gehe, sie habe Angst, dass sie ihm [dem Beschuldigten] begegnen könnte. Auf entsprechende Frage hin führte die Straf- und Zivilklägerin weiter aus, sie sei am Vorfalltag beim Arzt gewesen, wo sie behandelt worden sei. Sie habe eine Creme und ein Pflaster («Strip») erhalten, damit die Wunde zugehe. Die Narbe gehe nicht weg.