39 Die Wunde war anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung am 27. November 2019 – also rund 13 Monate später – noch deutlich sichtbar (pag. 970 f.). Dr. med. I.________ hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 20. Oktober 2018 fest, die Verletzung werde ohne bleibenden Schaden oder entstellende Narbenbildung verheilen (pag. 145). An der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Straf- und Zivilklägerin aus, es gehe ihr grundsätzlich gut, wenn sie jedoch ihr Gesicht sehe, habe sie keine Freude.