Sie habe Schlaftabletten gebraucht und psychologische Behandlung beansprucht. Die Behandlung habe die Straf- und Zivilklägerin abgebrochen, da sie aufgrund ihres Aufenthaltsstatus (anerkannter Flüchtling) umgehend habe Deutsch lernen müssen und somit keine Zeit mehr gehabt habe, die psychologische Behandlung noch weiter in Anspruch zu nehmen. Die Straf- und Zivilklägerin sei in ihrer psychischen und physischen Integrität schwerstens verletzt worden, weshalb eine Genugtuung auszusprechen sei. Für die Höhe der Genugtuung verweist Fürsprecherin D.________ auf die vorinstanzlichen Erwägungen.