Auch Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen. Der Zins soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen dem Delikt bzw. dessen Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen (vgl. BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Der Zins (5 % gemäss Art. 73 Abs. 1 OR) ist von dem Zeitpunkt an zu bezahlen, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat, i.c. war dies am 20.08.2018.