Zum Vergleich herangezogen kann beispielsweise der Sachverhalt im Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 11.05.2010: Hier wurden zwei Männer, welche ihr Opfer bewusstlos schlugen und es ausraubten, wobei das Opfer ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Kopfwunde, die genäht werden musste, erlitt sowie 14 Tage arbeitsunfähig war und im Nachgang aufgrund von Panikatta- 38 cken in psychiatrische Behandlung musste, zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 verurteilt (vgl. HÜTTE/LANDOLT, a.a.O. Band 2, Fall Nr. 644).