Was die Höhe der Genugtuung anbelangt, führte sie sodann aus, was folgt (pag. 1069, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf die Höhe der Genugtuungssumme erachtet das Gericht einen Betrag von CHF 5'000.00 als angemessen. Angesichts der erwähnten Umstände für C.________ erscheint dieser Betrag gerechtfertigt. Zum Vergleich herangezogen kann beispielsweise der Sachverhalt im Urteil des Kantonsgerichts Waadt vom 11.05.2010: