47 OR zurücktritt. Dies liegt daran, dass A.________ vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freigesprochen wurde und dass durch die versuchte schwere Körperverletzung allein keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, welche über den nach Art. 47 OR zu entgeltenden Integritätseingriff hinausgeht (vgl. BSK OR I-KESSLER, N 1 zu Art. 47).