__ erlittenen körperlichen und psychischen Verletzungen ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang. Damit sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von C.________ gegen A.________ i.S.v Art. 47 OR erfüllt, womit ihr eine Genugtuung zuzusprechen ist. Zu erwähnen ist, dass Art. 49 OR als Anspruchsgrundlage wegfällt, bzw. hinter Art. 47 OR zurücktritt.