18. Erwägungen der Vorinstanz Zur Subsumtion unter die Anspruchsvoraussetzungen hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 1068 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hat A.________ C.________ durch sein strafbares Verhalten in widerrechtlicher Art und Weise körperlich verletzt. So erlitt C.________ eine Riss- Quetschwunde von ca. 4cm Durchmesser, welche sich aktuell nach wie vor in der Form einer Narbe an ihrer linken Stirnseite zeigt. Ebenso hat sie ein subgaleales Hämatom erlitten.