Der Unrechtsgehalt seiner Tat ist deshalb nicht mehr im alleruntersten Bereich anzusiedeln. Mit Blick darauf, dass das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Dauer der Landesverweisung und der damit verbundenen Fernhaltung des Beschuldigten schwerer wiegt als dessen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Landesverweisung, ist die Dauer von sechs Jahren nicht zu beanstanden. VI. Zivilpunkt