16. Dauer der Landesverweisung Das Gericht hat den Täter für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 StGB). Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 27 ff. zu Art. 66a).