Seine Wiedereingliederungschancen sind damit als intakt zu bezeichnen. Aufgrund dieser Überlegungen ist ein persönlicher schwerer Härtefall nicht gegeben. 15.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung angesichts der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen.