Trotz Gewährung des bedingten Vollzugs (vgl. Ziff. 13.8 hiervor) ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte erst seit sechs Jahren in der Schweiz lebt, insbesondere in sozialer, aber auch in beruflicher Hinsicht gar nicht bzw. nur wenig integriert ist, mit seiner Tat die schweizerische Rechtsordnung missachtete und hier über kein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Demgegenüber verbrachte er den wesentlichen Teil seines Lebens in Eritrea, besuchte dort zumindest für eine gewisse Zeit die Schule, spricht die Ortssprache und ist gesund. Seine Wiedereingliederungschancen sind damit als intakt zu bezeichnen.