Z. 10 ff.). Über ein gefestigtes Beziehungsnetz in der Schweiz (Frau, Freundin oder Kinder) verfügt der Beschuldigte nicht. Ein solches findet sich einzig in Eritrea, wo seine Kernfamilie, d.h. seine beiden Schwestern, nach wie vor lebt. Der Beschuldigte musste sodann vom Sozialdienst unterstützt werden. Gemäss dem Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern betreffend die Prüfung einer allfälligen Landesverweisung belief sich die Unterstützung des Sozialdienstes in der Zeitspanne vom 23. Januar 2018 bis zum 14. März 2019 auf insgesamt CHF 25'755.85 (pag. 1305).