Vorstrafen sind über den Beschuldigten keine verzeichnet (pag. 1217). Der Beschuldigte lebt erst seit sechs Jahren in der Schweiz, was nicht eine überaus lange Zeitdauer darstellt. Seine prägenden Kindheitsjahre verbrachte er in Eritrea. Wie unter Ziff. 13.8 hiervor bereits erwähnt, ist nicht zu verkennen, dass seitens des Beschuldigten gewisse Integrationsbemühungen ersichtlich sind; dennoch kann von einer gelungenen beruflichen Integration in der Schweiz nach wie vor nicht die Rede sein. In sozialer Hinsicht ist der Beschuldigte keineswegs besonders integriert, zumal er hier gemäss eigenen Angaben überwiegend mit anderen Asylanten verkehrt (pag. 1409 Z. 10 ff.).