Der deutschen Sprache ist der Beschuldigte jedoch noch nicht mächtig, so dass für die Einvernahmen jeweils Übersetzer organisiert werden mussten. Der Beschuldigte gefährdete die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz, indem er am 20. Oktober 2018 eine versuchte schwere Körperverletzung beging. Hierbei handelt es sich um ein Gewaltdelikt, das der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (Art. 10 Abs. 2 StGB) und durch das Bundesgericht als besonders verwerflich erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 4.3.3). Durch die Tat missachtete er die Werte der Bundesverfassung, namentlich das Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV.