35 pag. 953, Z. 16). Der Beschuldigte ist weder verheiratet noch hat er Kinder (pag. 17, Z. 49 ff.; pag. 550). Über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt er damit in der Schweiz nicht. Er ist bei guter Gesundheit bzw. klagt über keine gesundheitlichen Beschwerden (pag. 17, Z. 67 f.; pag. 551). Gemäss Unterlagen des Migrationsdienstes besuchte der Beschuldigte in seinem Heimatland die Schule bis zur sechsten Klasse und brach sie danach ab. Im Anschluss arbeitete er bis im Jahre 2010 angeblich als ______