Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB, die sich aus der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten ergeben könnten, stehen einer Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Zu gegebenem Zeitpunkt wird die Vollzugsbehörde nochmals zu prüfen haben, ob solche bestehen. 15.2.2 Echter Härtefall Der Beschuldigte wurde im Jahr 1989 in T.________, Eritrea, geboren und kam am 11. August 2015 in die Schweiz. Beide Elternteile des Beschuldigten sind bereits gestorben. Seine beiden Schwestern leben hingegen nach wie vor in Eritrea (pag. 16 f., Z. 44 ff.; pag. 953, Z. 19).