Dieser Pflicht kam er vorliegend nicht nach. Der Beschuldigte führte, wie bereits erwähnt, lediglich pauschal aus, er müsse bei einer Wegweisung nach Eritrea in den Krieg, was gestützt auf den vorerwähnten Bundesgerichtsentscheid nicht als asylrelevanter Grund gilt. Auch die Verteidigung machte diesbezüglich keine weiterführenden Darlegungen, sondern brachte einzig vor, die Situation sei alles andere als gut, was zur Begründung eines unechten Härtefalles jedoch ebenfalls nicht reicht.