Den Akten lassen sich jedoch keine Umstände entnehmen, die dafürsprechen würden, dass dem Beschuldigten in seinem Heimatland Folter, Haft, Militärdienst oder Ähnliches drohen würde. Wäre dem so, hätte der Beschuldigte trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes solche Umstände, die einer Wegweisung angeblich entgegenstehen, darlegen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.4). Dieser Pflicht kam er vorliegend nicht nach.