Ferner wäre die Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich, was augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2019, E. 2.2.2). Die Kammer verkennt nicht, dass die (politische) Situation in Eritrea keineswegs vergleichbar ist mit derjenigen in der Schweiz. Den Akten lassen sich jedoch keine Umstände entnehmen, die dafürsprechen würden, dass dem Beschuldigten in seinem Heimatland Folter, Haft, Militärdienst oder Ähnliches drohen würde.