Das Bundesgericht hielt fest, es erscheine stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr bestehe. Ferner wäre die Anordnung von Landesverweisungen bei anerkannten Flüchtlingen praktisch nicht mehr möglich, was augenscheinlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein könne (Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2019, E. 2.2.2).