1412). Der Flüchtlingsstatus eines Beschuldigten steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen. Wäre dem so, hätte dies zur Konsequenz, dass ein Vollzug selbst bei nachträglichem Wegfall eines Rückschiebungsverbots nicht mehr möglich wäre. Das Bundesgericht hielt fest, es erscheine stossend, dass ein Ausländer, der nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich zwingend des Landes hätte verwiesen werden müssen, bleiben dürfte, obwohl zum Zeitpunkt des möglichen Vollzugs kein Hinderungsgrund mehr bestehe.