34 sung, soweit sie definitiv bestimmbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2020 vom 12. August 2021 E. 1.3.4). Oberinstanzlich machte der Beschuldigte geltend, bei einer Rückkehr nach Eritrea müsse er in Haft, da momentan Krieg herrsche. Er müsse deshalb auch in den Krieg (pag. 1411 Z. 7 f.). Seine Verteidigung brachte zudem vor, die Situation des Beschuldigten in seinem Heimatland sei alles andere als gut (pag. 1412).