Er gilt damit in der Schweiz als anerkannter Flüchtling. Wie die Verteidigung oberinstanzlich zu Recht monierte, muss die Situation eines Beschuldigten im Herkunftsland bereits bei der Prüfung der Anordnung der Landesverweisung miteinbezogen werden (pag. 1412). Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018, Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d StGB würden bereits bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle spielen und seien daher schon durch das Strafgericht zu berücksichtigen (E. 8.3.3.).