Die Anordnung einer Landesverweisung ist damit grundsätzlich zwingend. Von Gesetzes wegen gilt es zu prüfen, ob ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. 15.2 Härtefall 15.2.1 Unechter Härtefall Der Beschuldigte reiste am 11. August 2015 in die Schweiz ein, beantragte Asyl und erhielt am 24. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 1270), welche am 20. März 2020 bzw. am 23. November 2020 verlängert wurde (pag. 1356). Er gilt damit in der Schweiz als anerkannter Flüchtling.