15. Subsumtion 15.1 Grundsatz Massgebend für die Frage, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist oder nicht, ist der Vorfall vom 20. Oktober 2018, durch welchen sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig machte. Es handelt sich dabei um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. Der Beschuldigte ist Staatsbürger von Eritrea und gilt deshalb als Ausländer. Die Anordnung einer Landesverweisung ist damit grundsätzlich zwingend.