Seinerseits sind zudem zumindest gewisse Bemühungen ersichtlich, sich in der Schweiz eine Alltagsstruktur zu schaffen: Wie bereits unter Ziff. 13.6 hiervor erwähnt, arbeitete der Beschuldigte in den letzten Jahren an verschiedenen Orten, aktuell als ________ bei der S.________. Hinzu kommt, dass sein Verschulden, anders als die Vorinstanz meint, nicht als erheblich, sondern mit Blick auf den weiten Strafrahmen nach wie vor im leichten Bereich einzustufen ist. Gestützt darauf kann dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden. Die Probezeit ist dabei auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.