29 Die von der Kammer ausgesprochene Freiheitsstrafe beläuft sich auf 24 Monate, womit der vollbedingte Vollzug grundsätzlich noch möglich und zu prüfen ist. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem Vorfall vom 20. Oktober 2018 wohlverhalten bzw. sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen (vgl. Strafregisterauszug vom 22. November 2021, pag. 1217), was für eine günstige Legalprognose spricht. Seinerseits sind zudem zumindest gewisse Bemühungen ersichtlich, sich in der Schweiz eine Alltagsstruktur zu schaffen: