Aufgrund des «doch erheblichen Verschuldens» sah es die Vorinstanz für gerechtfertigt, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzliche Maximum – nämlich die Hälfte der ausgesprochenen Strafe – festzusetzen, ausmachend 15 Monate. Für die Dauer von 15 Monaten gewährte sie dem Beschuldigten den bedingten Vollzug und bestimmte die Probezeit auf zwei Jahre (pag. 1064, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).